AGB

Allgemeine Servicebedingungen der Fa. STM-Wittmann

§ 1 Geltungsbereich

 

 

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten für alle Serviceleistungen, z.B. für die Reinigung und Prüfung von Atemmasken und Atemgeräten, zwischen dem Kunden und der Fa. STM-Wittmann Sicherheitstechnik & mehr, Inh. Silvia Wittmann, Unterfarrnbacher Str. 189, 90766 Fürth (Im Folgenden: STM), diese „Allgemeinen Service-Bedingungen".

 

(2) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Fa. STM ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

(3) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten diese Allgemeine Service-Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit der Fa. STM.

 

§ 2 Definitionen

 

 

(1) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit der Fa. STM in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

(2) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit der Fa. STM in eine Geschäftsbeziehung treten.

 

(3) Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

§ 3 Leistungsumfang

 

 

(1) Der Serviceauftrag wird unter Berücksichtigung der bei Auftragserteilung festgelegten Arbeiten sorgfältig ausgeführt.

 

(2) Wird der Umfang des Serviceauftrages auf Wunsch des Kunden erweitert oder geändert, so bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung.

 

(3) Bei dem Service ausgebaute oder ersetzte sowie als Muster überlassene schadhafte Teile gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in das Eigentum der Fa. STM über.

 

 

§ 4 Vertragsschluss

 

 

(1) Angebote der Fa. STM im Internet, in Prospekten, Anzeigen oder anderen Medien stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Servicearbeiten zu beauftragen. Durch den Reparatur- und Instandsetzungsauftrag gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Serviceauftrages ab.

 

(2) Die Fa. STM ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 5 Werktagen unter Zusendung/Übergabe einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung kann auch durch E-Mail übermittelt werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gilt das Angebot als abgelehnt.

 

(3) Erfolgt eine Serviceleistung, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so ist in der durchgeführten Leistung zugleich die Annahme des Angebotes
zu sehen.

 

§ 5 Kostenvoranschlag

 

 

(1) Preisangaben im Auftragsformular sind unverbindlich. Will der Kunde eine verbindliche Angabe des Preises, hat er bei der Fa. STM einen schriftlichen, kostenpflichtigen Kostenvoranschlag anzufordern. Die Fa. STM ist an ihren Kostenvoranschlag einen Monat gebunden.

 

(2) Wird aufgrund des Kostenvoranschlages die Arbeit in Auftrag gegeben, werden die in Rechnung gestellten Kosten für den Kostenvoranschlag auf die Servicerechnung angerechnet. Die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Kosten dürfen nur dann überschritten werden, wenn sich bei Durchführung der Serviceleistung Erschwernisse herausstellen und der Kunde der Kostenüberschreitung zustimmt.

 

 

§ 6 Ausführungszeit

 

 

(1) Termine und Fristen für die Ausführung des Serviceauftrages sind nur verbindlich, wenn sie von der Fa. STM ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind.

 

(2) Termine und Fristen sind eingehalten, wenn Serviceaufträge innerhalb vereinbarter Termine und Fristen ausgeführt worden sind. Sie gelten auch als eingehalten, wenn noch kleinere Nacharbeiten erforderlich sind, sofern die Betriebsbereitschaft nicht beeinträchtig ist.

 

(3) Ist die Nichteinhaltung von Terminen oder Fristen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Zulieferanten oder den Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Fa. STM liegen, zurückzuführen, insbesondere auch darauf, dass die Arbeiten umfangreicher sind, als zunächst angenommen wurde, so verlängern sie sich angemessen.

 

(4) Kommt die Fa. STM in Verzug, kann der Kunde eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % vom Wert des nicht rechtzeitig ausgeführten  Serviceauftrages verlangen, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist

 

(5) Im Übrigen bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Fa. STM gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.

 

(6) Anderweitige und weitergehende Ansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Durchführung von Serviceaufträgen, auch nach Ablauf einer der Fa. STM gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

 

 

§ 7 Zahlungseinstellung, Überschuldung des Kunden

 

 

Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung der Fa. STM sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Die Fa. STM ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

§ 8 Zahlung

 

 

(1) Der Rechnungsbetrag ist mit Aushändigung der Rechnung zur Zahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist. Wirkt der Kunde bei der Abnahme nicht mit, tritt die Fälligkeit eine Woche nach Zugang der Rechnung ein.

 

(2) Die Fa. STM ist berechtigt, Vorauszahlungen für einzubauende Ersatzteile zu verlangen.

 

 

§ 9 Pfandrecht der Fa. STM

 

 

Neben dem gesetzlichen Pfandrecht steht der Fa. STM auch ein vertragliches Pfandrecht an den in Besitz genommenen Servicegegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht wird erweitert auf Forderungen aus früher durchgeführten Serviceleistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.

 

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

 

 

Eingebaute Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. STM, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil der reparierten Sache geworden sind.

 

 

§ 11 Sachmängel

 

 

(1) Mängel der Arbeiten, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt.

 

(2) Zur Nacherfüllung hat der Kunde der Fa. STM die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Fa. STM von der Nacherfüllung befreit.

 

(3) Wenn die Fa. STM erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber der Fa. STM zu mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

 

(4) Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung der Fa. STM vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.

 

(5) Weitere Ansprüche des Kunden gegen die Fa. STM aufgrund mangelhafter Arbeiten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Ansprüche des Kunden aufgrund von Schäden, die am Gegenstand der Arbeiten selbst entstanden sind, richten sich nach § 13 dieser Service-Bedingungen.

 

 

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

 

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 13 Haftung

 

 

(1) Die Fa. STM haftet unbegrenzt entsprechend zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.

 

(2) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Fa. STM nur, soweit ihr ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Fa. STM der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Kaufpreis des Service-Gegenstandes nicht überschreitet. Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

 

 

§ 14 Datenschutz

 

 

(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten von der Fa. STM auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

 

(2) Die gespeicherten persönlichen Daten werden von der Fa. STM selbstverständlich vertraulich behandelt. Zum Zwecke der Kreditprüfung behält sie sich einen Datenaustausch mit Auskunfteien vor.

 

(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG).

 

(4) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Fa. STM ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.

 

 

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

 

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. STM und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2) Gerichtsstand ist Fürth soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 


(Stand: 07.04.2015)